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„Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“   (§1684.Abs.1BGB)

 

Kinder haben ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen

Mit der Trennung der Eltern entsteht für Familien häufig eine sehr schwierige Situation. In dieser Zeit stehen die Kinder mitten im Konfliktfeld. Sie können ihre Bedürfnisse und Rechte meist nur unzureichend geltend machen. Oft sind die Konflikte zwischen den Eltern so gravierend, dass eine unbelastete Beziehung zum Kind nicht möglich ist.

Häufig kommt es damit zum Kontaktabbruch zu wichtigen Bezugspersonen des Kindes. Aus diesem Grund wurde mit dem Kindschaftsrecht von 1998 das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen durchgesetzt.

 

Begleiteter Umgang

Begleiteter Umgang ist ein Angebot für Kinder und Jugendliche, nicht sorgeberechtigte Eltern, Geschwister, Groß-, Stief- und ehemalige Pflegeeltern, um tragfähige Regelungen zum Wohle des Kindes zu erarbeiten.

Das Ziel ist immer, das Recht des Kindes auf den Umgang mit beiden Eltern oder anderen wichtigen Bezugspersonen in einer geschützten Atmosphäre durchzusetzen. Neben der Begleitung der Kontakte finden Beratungsgespräche statt, die Wege in eine entspannte Umgangsregelung ebnen sollen.

 

Formen des begleiteten Umgangs

  • Betreute Umgangsanbahnung, wenn über einen längeren Zeitraum kein Kontakt zum Kind bestand.
  • Betreute Übergabe, wenn es zu ständigen Streitigkeiten bei der Übergabe des Kindes kommt.
  • Kontrollierter Umgang, wenn befürchtet wird, dass der Umgang dem Kind schaden könnte (z.B. Gefahr der Kindesentführung oder Verdachts des sexuellen Missbrauchs).
  • Betreuter Umgang, wenn die Gefahr besteht, dass das seelische und körperliche Wohl des Kindes beeinträchtigt wird, z.B. bei vermuteter Einschränkung der pädagogischen Eignung des Kontaktsuchenden (psychische Erkrankung, Sucht).

Die betreuten Umgänge finden in unseren Räumlichkeiten statt. Diese sind kindgemäß gestaltet und bieten Raum für (neue) Begegnung.